Allgemeine Einkaufsbedingungen​

der ETG Elevator Trading GmbH, Kömmlitzer Str. 5, 04519 Rackwitz

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich TEST

  1. Für den Geschäftsverkehr zwischen der ETG Elevator Trading GmbH und dem Lieferanten gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden EB), soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
  2. Die Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns nicht, auch wenn diesen nicht formell widersprochen wird.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
  4. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen EB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Für unsere schriftlichen Erklärungen genügt Textform (z.B. Telefax, E-Mail).
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen EB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss, -unterlagen, Leistungsänderung

  1. Unsere Aufträge sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer zu bestätigen. Bestätigte Termine sind bindende Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, wirksam.
  2. Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird uns der Lieferant unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  3. Änderungswünsche wird der Lieferant innerhalb von 3 Tagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für die Durchführung der Änderungen, wird der Vertrag schriftlich entsprechend angepasst.
  4. Angebote und Ausarbeitungen des Lieferanten sind für uns kostenfrei.
  5. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und sind geheim zu halten. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zur Einsicht oder Verfügung überlassen werden.

§ 3 Liefertermine, Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist der vereinbarte bzw. von uns im Einzelfall festgelegte Bestimmungsort (Bringschuld).
  2. Der Transport erfolgt ausnahmslos auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
  3. Die schuldhafte Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine verpflichtet ohne weitere Mahnung zum Schadensersatz neben der Leistung. Weitere Ansprüche wegen Pflichtverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  4. Sobald der Lieferant von einer Verzögerung Kenntnis erlangt, hat er uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten und einen neuen verbindlichen Liefertermin mitzuteilen. Wir haben in diesem Fall das Recht die Leistung abzulehnen.
  5. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Warenwertes.
  6. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  7. Der Lieferant ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.

§ 4 Preise, Zahlungen

  1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle.
  2. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen uns in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden. Wir zahlen grundsätzlich alle vorliegenden und fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto nach 21 Tagen. Rechnungen ohne Skontoabzug werden binnen 60 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Ohne Mahnung durch den Lieferanten kommen wir nicht in Zahlungsverzug.
  3. Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Rechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.
  4. Die Fälligkeit tritt nicht ein, wenn die Lieferung mangelhaft ist.

§ 5 Lieferung, Verpackung

  1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der unsere Artikel- und Bestellnummer enthält beizufügen.
  2. Verpackungsmaterialien sind vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos am Ort der Übergabe zurückzunehmen.

§ 6  Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung

  1. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von keinem der Vertragspartner ohne Einwilligung des anderen übertragen werden.
  2. Da die von uns bestellten Waren in der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt dadurch erlischt, müssen alle Lieferungen an uns frei von derartigen Vorbehalten erfolgen. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen.
  3. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen oder beweglichen (Haupt-) Sachen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag bzw. mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.
  4. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

§ 7 Mängel, Reklamation, Gewährleistung, Haftung

  1. Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im Übrigen nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.
  2. Der Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei Auftragserteilung von uns vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
  3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die Gegenstand der Bestellung sind oder in gleicher Weise wie diese EB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferanten oder von uns stammt, sofern sie nur in der Bestellung – auch durch Bezugnahme – hinreichend genug bezeichnet ist.
  4. Beschädigte oder falsch gelieferte Waren sind von dem Lieferanten für uns kostenfrei umzutauschen. Im Falle einer Reklamation berechnen wir dem Lieferanten jeweils eine Gebührenpauschale für den Bearbeitungsaufwand in Höhe von EUR 48,00. Statt der Bearbeitungspauschale können wir die tatsächlich entstandenen Aufwendungen bei entsprechendem Nachweis ersetzt verlangen. Wir sind berechtigt, die Bearbeitungsgebühr von der Rechnungssumme des Lieferanten in Abzug zu bringen.
  5. Wir untersuchen die Ware am Bestimmungsort im Rahmen unseres Geschäftsganges. Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich auf offenkundige Mängel. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung erhoben werden. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände. Auf die Mängelrügen wird der Lieferant schriftlich binnen 3 Tagen reagieren. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ab und lagern sie in seinem Namen ein.
  6. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  7. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  8. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
  9. Die gesetzlichen Gewährleistungs- / Garantieansprüche verjähren, sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrenübergang. Soweit wir von Dritten aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware in Anspruch genommen werden (Unternehmerrückgriff), wird die Verjährung bis zum Ablauf von maximal 5 Jahren gehemmt. Die Mängelhaftung des Lieferanten endet spätestens in 10 Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Lieferant kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  10. Mängel hat der Lieferant unentgeltlich – einschließlich Nebenkosten – zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist uns die Annahme nachgebesserter Teile nicht zumutbar, hat der Lieferant die mangelhaften Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen.
  11. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Wir werden den Lieferanten vor Durchführung der Nachbesserung schriftlich unterrichten. Ist dies nicht möglich, können in dringenden Fällen die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden; in diesen Fällen werden wir die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt, es sei denn die Mängel sind auf von uns oder einem Dritten durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen.
  12. Ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich oder uns nicht zumutbar, können wir Wandelung oder Minderung verlangen.
  13. Bei Mängeln verlängert sich die Gewährleistungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer- / Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Gewährleistungszeit für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand erneut.
  14. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  15. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  16. Bei Gewichtsabweichungen gilt das / die bei der Eingangsmeldung durch uns festgestellte Gewicht bzw. Menge.
  17. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw. Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.

§ 8 Leistungserbringung, Versicherung

  1. Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach den in der BRD gültigen Gesetzen und Verordnungen; er beachtet die Auflagen der Behörden, gerichtliche Entscheidungen und legt die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zugrunde.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und uns auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.
  4. Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten, Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 2,0 Mio. € je Schadensereignis haben, die er auf unser Verlangen nachzuweisen hat.

§ 9 Urheberrecht

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

§ 10 Gerichtsstand, Sonstiges

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers. Für diese EB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der BRD unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen.

Paris